Compliance

Leuchtturm

Compliance bei DB Cargo

Wissen, was unsere Werte schützt.

 

Unser Verhaltenskodex:

Grundlegende Regel für unser Zusammenleben im Konzern und unsere geschäftlichen Aktivitäten ist der Verhaltenskodex des DB-Konzerns.

Die Einhaltung von Regeln und integres Verhalten erwarten wir nicht nur  von uns selbst, sondern auch von unseren Lieferanten und Dienstleistern. Hier bietet der DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner eine verbindliche Orientierung.

Wir gehen mit allen Interessenkonflikten offen um. Dies gilt für Nebenbeschäftigungen ebenso wie für Einladungen und Geschenke. Transparenz ist hier der Schlüssel zur Lösung.

Aktuell stellen die Sanktionen gegen Russland eine besondere Herausforderung für uns als Transporteur von Gütern auf Schiene und Straße dar.

 

Nachhaltige Lieferketten:

DB Cargo bekennt sich zur Wahrung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt.

Wir bei DB Cargo übernehmen Verantwortung für unsere Arbeit in Deutschland – aber auch in allen anderen Ländern, in denen wir tätig sind. Daher erwarten wir von unseren Lieferant:innen ebenfalls einen respektvollen Umgang mit Mensch und Umwelt als Grundlage für eine zuverlässige Partnerschaft. 

Mit der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Wertschöpfung entlang der gesamten Lieferkette geschaffen. Den Anforderungen des LkSG kommen wir bei DB Cargo selbstverständlich nach. 

Beschwerdeverfahren

Um sicherzustellen, dass das LkSG in unserem eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette eingehalten wird, haben wir ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Dort können Beschwerden und Hinweise auf Risiken mit Bezug zu den Menschenrechten und zur Umwelt sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten gemeldet werden.

Das Beschwerdeverfahren ist über den Link Beschwerdeverfahren gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erreichbar. Weitere Informationen finden sich auch in unserer Verfahrensordnung.

Grundsatzerklärung

In unserer Grundsatzerklärung bringen wir unsere Selbstverpflichtung und unser Engagement zur Achtung der Menschenrechte und der umweltbezogenen Pflichten zum Ausdruck.

 

Hinweise geben:

Zur Sicherstellung unserer Compliance und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat die DB Cargo AG eine interne Meldestelle eingerichtet.

Hier können Sie einen konkreten Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetze und Regeln der DB melden.

Die DB Cargo AG und ihre inländischen Tochtergesellschaften haben jeweils die DB Cargo Compliance mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes betraut. Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Internet- und Intranetauftritten unserer inländischen Tochtergesellschaften.

Für einen großen Teil unserer ausländischen Tochtergesellschaften nehmen wir ebenfalls Meldungen entgegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internet- und Intranetauftritten unserer Tochtergesellschaften im Ausland.

Interne Meldekanäle

Das interne Hinweisgebersystem der DB Cargo AG bietet verschiedene Kanäle, um mögliche Verstöße zu melden:

  • Elektronisches Hinweisgebersystem des DB-Konzerns: BKMS
  • DB Cargo Compliance - Compliance Officer Dr. Bettina Wunsch-Semmler

Um Verstöße möglichst schnell und umfassend bearbeiten zu können ist es wichtig, dass Ihre Meldung so viele konkrete Informationen wie möglich enthält. Hilfreich ist, wenn Sie dabei die fünf W-Fragen berücksichtigen: Wer? Was? Wann? Wie? Wo?

Externe Meldestellen

Als hinweisgebende Person haben Sie ein Wahlrecht zwischen der Abgabe einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. Interne Meldungen sind in der Regel der kürzeste Weg, um Missstände zu beseitigen.

Es gibt mit dem Bundesamt für Justiz, der Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts insgesamt drei externe Meldestellen, auf deren Homepage Sie weitere Informationen finden können.

Fragen und Antworten zum Hinweisgebersystem (FAQ)

Wer kann Hinweise abgeben?

Hinweisgebende Person kann jeder Mitarbeitende bzw. Person in vergleichbarer Position sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat. Ebenfalls können Geschäftspartner, Kunden und sonstige Dritte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der DB Cargo AG über Verstöße Kenntnis erlangen, diese an die Hinweisgeberstelle melden.

Welche Arten von Verstößen können der internen Meldestelle gemeldet werden?

Nach gesetzlicher Vorgabe ist die interne Meldestelle zur Untersuchung aller Hinweise verpflichtet bei Verstößen gegen das deutsche Strafrecht, gegen bestimmte Bußgeldvorschriften (z.B. Arbeits- und Gesundheitsschutz), gegen das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, gegen das Kreditwesengesetz, gegen europäisches Recht, gegen aufsichtsrechtliche Regelungen, gegen den Verhaltenskodex oder Mitarbeitendenleitlinien und ähnliche rechtliche Verstöße. Eine genaue Auflistung aller Gesetze finden Sie unter § 2 HinSchG.

Die Hinweisgeberstelle ist nicht zuständig für Beschwerden aus der Kundschaft zu Produkten und Dienstleistungen der DB Cargo AG und ihrer Tochtergesellschaften, diese stellen keine Hinweisgebermeldungen dar. Hierzu wenden Sie sich bitte an unser Team vor Ort.

Wie bin ich bei der Abgabe einer Meldung geschützt?

Die Meldestelle hat während des gesamten Prozesses die Vertraulichkeit sowohl der hinweisgebenden Person als auch der Person, die Gegenstand der Meldung ist, zu wahren. Die Identität der hinweisgebenden Person sowie betreffenden Personen werden nach Maßgabe des HinSchG und des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich behandelt und ausschließlich den Personen bekannt gegeben, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind. Hinweisgebende Personen werden insbesondere nach § 36 HinSchG vor Repressalien und Benachteiligungen, z.B. Disziplinarmaßnahmen, Kündigungen aufgrund der Meldung, geschützt. Bereits die Androhung oder der Versuch der Benachteiligung ist untersagt. Dieser Schutz besteht nicht, sofern die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder falsche Informationen über das Hinweisgebersystem gemeldet hat.

Wie lange dauert die Prüfung der Meldung?

Die Dauer der Prüfung kann von einigen Tagen bis mehrere Monate dauern. Sie ist abhängig von Umfang und Komplexität des Sachverhalts.

Wie läuft die Prüfung des Hinweises ab?

Nach Eingang Ihrer Meldung wird diese durch die zugriffsberechtigten Personen der internen Meldestelle zunächst auf Stichhaltigkeit hin überprüft, d.h. es wird geprüft, ob der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG eröffnet ist und ob es genügend Hinweise für einen Verstoß gibt. Falls nach der ersten Beurteilung des gemeldeten Sachverhaltes von der internen Meldestelle hinreichende Verdachtsmomente für einen Verstoß angenommen werden, können angemessene Folgemaßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, z.B. interne Befragungen, eingeleitet werden.

Erhalte ich als hinweisgebende Person Information über den Status meiner Meldung?

Die hinweisgebende Person erhält während der Untersuchungsdauer Rückmeldung über den Status der Bearbeitung ihrer Meldung. Spätestens sieben Tage nach der Meldung erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung erhalten Sie eine Rückmeldung hinsichtlich geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Kann ich auch anonym einen Verstoß melden?

Sie haben die Möglichkeit, einen Hinweis anonym abzugeben. Auch anonym eingehende Hinweise werden durch die interne Meldestelle, soweit möglich, untersucht. Vorzugswürdig ist eine nicht-anonyme Meldung, da Rückfragemöglichkeiten die Aufklärungsquote erhöhen. Wenn Ihnen aber – aus welchen Gründen auch immer – eine nicht-anonyme Meldung zu unsicher erscheint, dann melden Sie nach bestem Wissen und Gewissen anonym.

Was passiert mit den Daten, die ich im Rahmen meiner Meldung weitergegeben habe?

Die von Ihnen abgegeben Daten werden im Rahmen des gesamten Prozesses vertraulich und datenschutzkonform gespeichert. Ein Zugriff auf diese Daten ist ausschließlich auf die Mitarbeitenden der internen Meldestelle begrenzt und darf nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen an zuständige Stelle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung weitergeleitet werden. Die Meldestelle hat in solchen Fällen die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Ist die Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person für die Vornahme weiterer Folgemaßnahmen notwendig, ist vor der Weitergabe eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Eine längere Aufbewahrung der Dokumentation kann erforderlich sein, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen.

Datenschutzhinweise

Ich habe zusätzliche Fragen oder Bedenken eine Meldung abzugeben.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, bevor Sie eine Meldung einreichen, kontaktieren Sie gerne unseren Compliance Officer. Dies geschieht unter der Maßgabe der Verschwiegenheit.

 

Unsere Standards: 

Die Compliance-Arbeit der DB setzt auf integres Verhalten und Prävention.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit unserer Expertin auf.

Bettina Wunsch-Semmler

Dr. Bettina Wunsch-Semmler

Compliance Officer, DB Cargo AG